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Präambel
Der Niederrheinische Automobil-Club im ADAC e. V., Duisburg wurde am 3. 11. 1948 als Nachfolger der am 18.7.1929 gegründeten und am 21.2.1934 aufgelösten
Ortsgruppe des ADAC "Automobil-Club Duisburg" wieder ins Leben gerufen.
Er erhielt den Namen "ADAC-Ortsgruppe Duisburg-Ham- born". Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom
9.3.1954 erhielt er den jetzigen Namen "Niederrheinischer Automobil-Club im ADAC e. V. Duisburg".
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter Nr.495 eingetragen.
Anderung im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg erfolgte unter der Nummer VR 1002 am 4.10.1965 "Nieder- rheinischer Automobil-Club (NAC> im ADAC e.V., Duisburg".
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 3.11.1948 in Duisburg wieder gegründete Verein führt den Namen "Niederrheinischer Automobil-Club (NAC)
im ADAC e. V., Duisburg". Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister in Duisburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke. Er dient demgemäß insbesondere den folgenden Zwecken und Zielen:
Mitarbeit bei der Förderung, Erleichterung und Flüssic-
machung des Verkehrs sowie der Verhütung von Ver- kehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen im Beneh- men mit den zuständigen Behörden;
Verkehrserziehung der Mitglieder sowie der gesamten
Öffentlichkeit durch Vorträge, Pressenachrichten, Ver- anstaltungen und ähnliches;
Wahrnehmung aller Belange der Kraftfahrer im Ver- kehrswesen;
Pflege allseitiger Kameradschaft unter seinen Mitglie- dern durch gesellige, sportliche und touristische Ver- anstaltungen;
Förderung des Interesses der Jugend an motorsport-
lichen und touristischen Veranstaltungen;
Erziehung der Jugend zu verkehrsgerechter und ver- kehrsbewußter Haltung.
Etwaige Einnahmen, die dem Club zufließen, dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§3 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Clubs sollen nur ADAC-Mitglie- der werden.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen benennen, die sich beson- dere Verdienste um den Club, den ADAC oder das Kraft- fahrwesen erworben haben.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordent- liche Mitglieder und sind beitragsfrei.
Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes soll der zuständige ADAC-Gau gehört werden.
§4
Aufnahme und Beiträge
Die Aufnahme in den Club muß bei diesem besonders bean- tragt werden; über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht be-
kannt gegeben zu werden.
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Aufnahme- gebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
Als Bestätigung der erfolgten Aufnahme wird die erste Mit- gliedskarte ausgehändigt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtun- gen der Mitglieder gegenüber dem Club ist Duisburg.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur durch Kündigung für den Schluß des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Frist mittels eingeschne- benen Briefes erfolgen.
Durch das Ausscheiden aus dem Club wird die Mitglied- schaft im ADAC nicht berührt.
Ausschluß als Mitglied des Clubs kann vom Vorstand ver- fügt werden, wenn
a)die Interessen des Clubs oder des ADAC eine solche Maßnahme als notwendig erscheinen lassen,
b)das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag innerhalb eines Monats nicht bezahlt.
§6 Leitung und Verwaltung
Die Organe des Clubs sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand c)die Rechnungsr>rüfer
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Dieselbe soll jährlich vor der ADAC-Gau-Hauptversammlung
stattfinden. Die Einladung hat schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Der ADAC-Gau-Vorstand soll unter Vorlage einer Tagesordnung verständigt werden.
Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte ent- halten:
a)Feststellung der Stimmliste,
b)Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c)Bericht des Sport- und Tourenleiters,
d)Bericht des Schatzmeisters und Rechnungsprüfers,
e)Entlastung des Vorstandes,
f)Wahlen,
g)Voranschlag für das laufende Geschä(tsjahr,
h)Anträge,
i)Verschiedenes.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende teil- nahmeberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmenübertra- gung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es ent- scheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmen-
gleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erfor- derlich bei Beschlüssen über: a)Satzungsänderungen,
b)Dringlichkeitsanträge,
c)Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines
Vorstandmitgliedes,
d)Auflösung des Clubs.
Über Beschlüsse und Wahlen kann durch Zurufe abge- stimmt werden. Wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mit-
glied geheime Abstimmung verlangt, muß geheim abge- stimmt werden.
Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden; sie müssen minde-
stens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eingereicht werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vor- stand einzuberufen:
a)auf Anordnung des ADAC-Präsidiums oder des ADAC-Gau-Vorstandes,
b)auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs,
c)auf Grund eines Vorstandbeschlusses.
über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder- versammlungen ist eine Niederschrift zu führen, die Inhalt und Ergebnisse einer Abstimmung sowie der gefaßten Beschlüsse ausweist.
Die Niederschrift muß von zwei von der Mitgliederversamm- lung bestimmten Mitgliedern unterschrieben werden.
Dem ADAC-Gau-Vorstand ist innerhalb von 14 Tagen Bericht zu erstatten.
§8
Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung ge- wählt; er besteht aus:
1.dem 1. Vorsitzenden, 2.dem 2. Vorsitzenden, 3.dem Sport- und Tourenleiter, 4.dem Schriftführer,
5.dem Schatzmeister, 6.dem Verkehrsreferenten, 7.dem Pressereferenten,
8. - 11. mindestens einem, höchstens 4 weiteren Beisitzern. Die Zusammenlegung von Ämtern ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar derart, daß jedes Jahr ab-
wechselnd die Vorstandsmitglieder mit ungerader Ziffer 1, 3, 5, 7, 9 und 11 und im nächsten Jahr die Vorstandsmit- glieder mit den geraden Ziffern 2, 4, 6, 8 und 10 neu gewählt
werden. Wiederwahl ist zulässig. Die erste Neuwahl findet 1972 für die Vorstandsmitglieder mit ungeraden Ziffern statt und gilt als Übergangsregelung bis 1975.
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Der Schriftverkehr mit
dem ADAC-Präsidium soll über den ADAC-Gau erfolgen.
§9 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung sind Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung jährlich zu wählen. Wie-
derwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand be- kleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mit- gliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-
mehrheit der Stimmen erfolgen.
Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren und beschließt über die Verwendung des verbleibenden Vermögens im Sinne des § 2.
Duisburg, den 27. März 1972
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. März 1972 besöhlossen und am 25. August 1972 in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter Az. 23 VR 1002 eingetragen.
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